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Honorarvereinbarungen zwischen Mandant und Anwalt PDF Drucken E-Mail


Denkbar sind Abrechnungen nach den im Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgesehenen gesetzlichen Gebühren, ebenso vereinbar sind Pauschalen oder Stundenhonorare. Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Gebühren in gerichtlichen Verfahren zwingende Mindestgebühren darstellen, also nicht unterschritten werden dürfen.

Wenn Sie uns beauftragen, haben Sie sich bewusst dafür entschieden, durch die Auswahl eines spezialisierten Anwaltes eine bestmögliche Vertretung in Ihrer Rechtsangelegenheit zu erreichen. Wir gehen vor diesem Hintergrund auch offen damit um, dass es unser Ziel ist, als Gegenleistung für eine fachlich qualifizierte Arbeit eine angemessene Vergütung zu erhalten. Es kann daher je nach Schwierigkeitsgrad und Umfang eines Falles möglich sein, dass wir mit Ihnen - Ihr Einverständnis selbstverständlich vorausgesetzt - Honorarvereinbarungen schließen, welche die gesetzlich vorgesehenen Mittelgebühren und in Ausnahmefällen bei besonders gelagerten Fällen auch einmal die gesetzlichen Höchstgebühren in zulässiger Weise überschreiten. Hierüber sprechen wir gegebenenfalls ausführlich mit Ihnen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie jedenfalls mit Gebührenvorschüssen in Anspruch nehmen werden, um unsere laufenden Kosten decken und jederzeit eine optimale Vertretung gewährleisten zu können. Auch hierüber werden wir Sie im Einzelnen aufklären.

 

Das früher geltende Verbot von Erfolgshonoraren ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006 – 1 BvR 2576/04 – überholt und vom Gesetzgeber zum 1.7.2008 neu geregelt worden. Ausnahmsweise können es besondere Gründe in der Person des Mandanten erforderlich machen, dass ein Erfolgshonorar vereinbart wird. Das Erfolgshonorar muss zur Sicherstellung der Rechtsverfolgung notwendig sein. 

 
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©2007-2009 Pothmann Schmitz-Asdonk Rechtsanwälte