Kassierer müssen auch schon bei Unterschlagung kleinster Beträge (hier: Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro) mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Insoweit kommt es nicht auf die Höhe des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens an, sondern auf den durch eine solche Tat entstehenden irreparablen Vertrauensverlust. Selbst eine langjährige Betriebszugehörigkeit und ein fortgeschrittenes Alter schützen in diesem Fall nicht vor einer fristlosen Kündigung. Die Klägerin, eine 50-jährige Mutter von drei Kindern, war seit mehr als 30 Jahren bei der beklagten Supermarktkette als Kassiererin beschäftigt. Eine andere Mitarbeiterin teilte der Beklagten mit, dass sie beobachtet habe, wie die Klägerin zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro aus dem Kassenbüro entnommen habe. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage bestritt die Klägerin den Unterschlagungsvorwurf. Die Kündigung stehe damit im Zusammenhang, dass sie wenige Wochen vorher als Gewerkschaftsmitglied in ihrer Filiale einen Mitarbeiter-Streik organisiert habe. Im Übrigen sei der Vorwurf nicht schwerwiegend genug, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es könne auch nicht angehen, dass bei einer Verdachtskündigung der Arbeitnehmer seine Unschuld beweisen müsse. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage – wie schon die Vorinstanz – ab und ließ die Revision nicht zu. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam fristlos gekündigt (§ 626 Abs.1 BGB). Ihr war eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung des Alters und der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin nicht zumutbar. Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung erfüllt. Es liegt der dringende, auf objektive Tatsachen basierende Verdacht einer Straftat zu Lasten der Beklagten vor. Keine Unschuldsvermutung im Kündigungsrecht Das Institut der Verdachtskündigung begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist gerade nicht so, dass der Arbeitnehmer seine "Unschuld" beweisen muss. Die Beweislast für den dringenden Verdacht einer Straftat liegt vielmehr beim Arbeitgeber. Im Übrigen ist eine Unschuldsvermutung ("im Zweifel für den Angeklagten“) lediglich im Strafrecht zu berücksichtigen. Für das Kündigungsrecht gilt dagegen das "Prognoseprinzip", das danach fragt, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers angesichts dringender Verdachtsmomente zumutbar ist. Straftat erwiesen Im Streitfall steht zudem angesichts der glaubwürdigen Aussage der Zeugin und weiterer Umstände zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die Leerbons unrechtmäßig an sich genommen hat. Wert der unterschlagenen Sache irrelevant Auch die gebotene Interessenabwägung fällt zuungunsten der Klägerin aus. Zu ihren Gunsten sind zwar ihr Alter und die langjährige Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Entscheidend ist aber, dass ein Arbeitgeber sich darauf verlassen können muss, dass seine Kassierer im Umgang mit Geld und geldwerten Bons absolut ehrlich sind. Aus diesem Grund ist der Wert der entwendeten Sache irrelevant. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass bei Vermögensstraftaten eines Kassierers das Vertrauen des Arbeitgebers in dessen Ehrlichkeit irreparabel zerstört wird. So liegt der Fall auch hier, zumal die Klägerin sich als uneinsichtig gezeigt, ihr Fehlverhalten nicht eingeräumt und sogar ohne Grund eine Kollegin belastet hat. Kein Zusammenhang mit Streikaufruf Ein Zusammenhang der Kündigung mit dem Streikaufruf der Klägerin ist nicht erkennbar. Wie der Tagespresse zu entnehmen war, beabsichtigt der Rechtsanwalt der Klägerin, gegen das Urteil Beschwerde und auch eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Notfalls ziehe man vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Bei der Interessenabwägung seien ausschließlich die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt worden, bemängelte der Anwalt. Anm. d. Verfass.: Seit über 60 Jahren gilt in der Rechtssprechung der Grundsatz "Wer klaut, fliegt raus"! Das sollte inzwischen eigentlich im Bewusstsein jedes Arbeitnehmers verankert sein... |