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Eltern müssen Internet-Mitgliedschaft bestätigen |
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Montag, 9. März 2009 |
 Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 18.02.09 (AZ.: 262 C 18519/08)l entschieden, dass die Mitgliedschaft von Minderjährigen bei Internetangeboten von den Eltern bestätigt werden muss. Ein Jugendlicher hatte geklagt, der sich bei einer Flirt-Seite angemeldet und das Kleingedruckte nicht gelesen hatte. Eine Mitgliedschaft Minderjähriger auf einer Internetseite ist ungültig, wenn diese nicht von den Eltern genehmigt wird oder der Betroffene selbst nach Eintritt seiner Volljährigkeit nachträglich seine Zustimmung gibt. Außerdem müssen Gebühren, die in einem ungegliederten Fließtext erwähnt werden, nicht in jedem Fall bezahlt werden, da sie nach Meinung des Amtsgerichts überraschend und daher unwirksam sind.
Der Kläger hatte 2006 für 99 Cent eine Probemitgliedschaft bei einer Flirtseite abgeschlossen. Einige Zeit später wurden von seinem Konto 72 Euro abgebucht, die im Kleingedruckten als Mitgliedbeitrag erwähnt worden waren. Zunächst widersprach der Jugendliche und musste nicht zahlen. 2007 wiederholte sich die Prozedur; der Kläger versäumte es allerdings, rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Der mittlerweile Volljährige erhob Klage beim Amtsgericht München und bekam die 72 Euro zugesprochen. Zudem wurde die Klage der Internetbetreiber auf Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge abgewiesen. Die Mitgliedschaft sei nicht wirksam vereinbart worden, weil der Jugendliche noch nicht volljährig war, als er seine Daten auf der Internetseite hinterließ. Angesichts der Hervorhebung des Preises von 99 Cent (für die „Probemitgliedschaft“) sei der im nachfolgenden ungegliederten Fließtext versteckte Mitgliedsbeitrag von 72 Euro überraschend und daher unwirksam. Das gelte übrigens auch für die Verlängerungsklausel. Diese befinde sich unter dem Punkt „Zahlung und Preise“ und nicht etwa unter „Vertragslaufzeit und Verlängerung“. Weil der Kläger die Seite auch als Volljähriger gar nicht mehr genutzt habe, habe er auch keine "stillschweigende Genehmigung" gegeben. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 09.03.200 |